Satzung des

Turn- und Sportvereins Hügelsheim
(TuS Hügelsheim)

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

Der Verein führt den Namen Turn- und Sportverein Hügelsheim. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Er hat seinen Sitz in Hügelsheim. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Verein ist Mitglied des Badischen Turnerbundes und des Südbadischen Fußballverbandes.

Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluß von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.

Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der sportlichen Jugendhilfe, sowie der Erhaltung des Vereinsver-
mögens.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

§2 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen (ordentliche Mitglieder) sein.

1. Erwerb der Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund eines Aufnahmean-
trages. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu
richten. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzli-
chen Vertreter.

a)  Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Kalen- derjahres, in dem sie beantragt wird. Die Mindestmitglieds- dauer beträgt ein Jahr.
b)  Personen, die sich um die Förderung der Leibesübungen beson- ders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vor- stands von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind beitragsfrei.

2. Verlust der Mitgliedschaft

Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitglieds.

Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

a)  Der Austritt eines ordentlichen Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand und wird mit Ende des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Für die Austrittserklärung Minderjähriger gelten die für den Aufnahmeantrag bestimmten Regelungen entsprechend.
b)  Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied

b1)  die Bestimmungen der Satzung oder die Interessen des Vereins verletzt,
b2)  Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt oder
b3)  sich im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält.
c) Der Ausschluß eines ordentlichen Mitglieds erfolgt ebenfalls, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit seiner Beitragszah- lung im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnungen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachgekommen ist.

Der Ausschlußbeschluß ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschlußbeschluß steht dem Betroffenen innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Vorstand Berufungsrecht an die nächste Hauptversammlung zu, zu der er zu laden ist. Die Hauptversammlung
entscheidet über die Wirksamkeit des Ausschlussbeschlusses endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

§3 Beiträge

Die Mitglieder sind beitragspflichtig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.

Die Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.

Ehrenmitglieder und ehrenamtlich Tätige sind beitragsfrei, sofern sie zum 1.1. des laufenden Kalenderjahres eine Funktion im Verein inne haben.

Die Hauptversammlung kann Zusatzbeiträge und Umlagen festsetzen.

Die Beiträge werden stets im ersten Monat des Geschäftsjahres fällig. Bei Eintritt in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ist nur die Hälfte des Beitrages zu entrichten. Auf Antrag können die Beiträge vom Vorstand gestundet oder erlassen werden.

§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nur im Rahmen der Sportunfallversicherung, der Haftpflichtversicherung und der Kfz-Zusatzhaftpflichtversicherung.

Jedes, über 18 Jahre alte, ordentliche Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags-, Diskussions- und Stimmrecht in Hauptversammlungen teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen des Übungs- und Trainingsbetriebes zu nutzen. Jedes Mitglied kann in allen Abteilungen des Vereins Leibesübungen betreiben.

§5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1. die Hauptversammlung
2. der Vorstand
3. die Fachabteilungen.

§6 Hauptversammlung

– Im ersten Vierteljahr jeden Geschäftsjahres wird die ordent- liche Hauptversammlung durchgeführt. Sie wird vom Geschäfts- führer durch Veröffentlichung im amtlichen Mitteilungsblatt der Gemeinde Hügelsheim, unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen und unter Bekanntmachung der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlußfassung zu bezeichnen sind, einberufen.

Die Hauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des Vorstands und der Fachabteilungen.
b) Entgegennahme des Rechnungsabschlusses.
c) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.

d) Entlastung des Vorstands.
e) Beratung und Beschlußfassung über die vom Vorstand wegen ihrer Bedeutung auf die Tagesordnung gebrachten Angelegenheiten.
f) Wahl, bzw. Bestätigung und Amtsenthebung, der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer.
g) Festsetzung der Beiträge, etwaiger Zusatzbeiträge und Umlagen.
h) Berufungen gegen Ausschlußbeschlüsse des Vorstands.
i) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
j) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins, sowie die Neugründung und Auflösung von Fachabteilungen.

Anträge aus den Reihen der Mitglieder sind mindestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich, mit Begründung, einzureichen.
Der Vorstand kann außerordentliche Hauptversammlungen einbe- rufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Viertel aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder, unter Angabe des Zwecks und des Grundes gegenüber dem Vorstand, verlangt wird.
Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlußfassung er- folgt durch einfache Stimmenmehrheit; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins sowie über die Neugründung oder die Auflösung von Fachabteilungen erfordern eine Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen Mitgliedern; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Die Beschlüsse der Hautpversammlung sind vom Protokollführer und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.

§7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführer, dem Abteilungsvorstand Turnen, dem Abteilungsvorstand Fußball, dem Schriftführer Turnen, dem Schriftführer Fußball, dem Kassenwart Turnen, dem Kassenwart Fußball, dem Jugendleiter Turnen, dem Jugendleiter Fußball, dem Fest- und Werbekoordinator Turnen und dem Fest- und Werbekoordinator Fußball.

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der Vorstand repräsentiert den Verein. Ihm obliegt die Festigung des Ansehens des Vereins, der Ausbau der Beziehungen und Verbindungen und die Pflege der Kontakte im öffentlichem Leben. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit. Der Geschäftsführer leitet und  Koordiniert die Arbeit des Vorstandes.
Er beruft die Hauptversammlungen und die Sitzungen des Vorstandes ein, leitet sie und hat für den Vollzug der Beschlüsse dieser Organe zu sorgen.

Die Hauptversammlung kann verdienten Persönlichkeiten mit der Ehrenmitgliedschaft Sitz und Stimme im Vorstand verleihen.

Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt. Können in der Hauptversammlung der Geschäftsführer oder die Abteilungsvorstände nicht gewählt werden, so kann binnen einer Frist von 3 Monaten eine erneute Hauptversammlung einberufen werden,  sofern es die Vorstandschaft mehrheitlich für erforderlich hält.
Die Berufung eines zu ersetzenden Vorstandsmitgliedes ist durch Mehrheitsbeschluß des Vorstandes jederzeit möglich. In der nächsten Hauptversammlung ist Nachwahl erforderlich.

Der Verein wird in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten durch den Geschäftsführer, dem Abteilungsvorstand Turnen und dem Abteilungsvorstand Fußball vertreten. Sie sind der Vorstand im Sinne des _ 26 BGB. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis gilt, daß die Abteilungsvorstände nur bei Verhinderung des Geschäftsführers als Vertreter handeln sollen.

§8 Fachabteilungen

Für die einzelnen, im Verein ausgeübten, Sportarten werden Fachabteilungen tätig. Diese Abteilungen nehmen ihre Aufgabenbereiche in eigener Verantwortung wahr. Sie haben dabei die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstands zu beachten.

Die Abteilung wird durch den Abteilungsvorstand, dem Kassenwart, dem Schriftführer, dem Jugendleiter, dem Fest- und Werbekoordinator und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuß). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.

Die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, werden von dem Abteilungsausschuß gewählt.

Bei Bedarf kann eine Abteilungsversammlung durch den Abteilungsvorstand einberufen werden. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 6 der Satzung entsprechend.

Die Vereinsjugend der beiden Abteilungen, führt und verwaltet sich selbstständig im Rahmen der Vereinssatzung und der Jugendordnung vom 09.02.93, die dieser Satzung im Anhang beigefügt ist.

§9 Sonderausschüsse

Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen, zur Wahrnehmung spezieller Aufgaben, Sonderausschüsse einzusetzen.

§ 10 Kassenprüfer

Die Hauptversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine unmittelbare Wiederwahl ist nicht zulässig.

Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege, sowie die Kassenführung, sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und der Hauptversammlung hierüber Bericht vorlegen.

Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb der ersten beiden Monaten nach Schluß des Geschäftsjahres stattfinden.

§ 11 Auflösung der Abteilungen

Die Auflösung von Abteilungen kann nur in einer Hauptversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Abteilungsauflösung den Mitgliedern schriftlich anzukündigen ist.

Für den Fall der Auflösung bestellt die Hauptversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

Das, nach Bezahlung der Schulden, noch vorhandene Vereinsvermögen ist der Gemeinde Hügelsheim zu übertragen, die es bis zu 10 Jahre treuhänderisch verwaltet. Bei Neugründung eines Turn- oder
Fußballvereins werden die der Abteilung entsprechenden Geld- und Sachwerte, sowie die Hälfte der Hauptkasse dem jeweiligen Verein zugeführt.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Gemeindeverwaltung verpflichtet, das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Entsprechendes gilt für die Beschlußfassung über Wegfall des Vereinszwecks.